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   LSG Sachsen, 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94   

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https://dejure.org/1995,9183
LSG Sachsen, 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94 (https://dejure.org/1995,9183)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94 (https://dejure.org/1995,9183)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 19. April 1995 - L 2 Vs 10/94 (https://dejure.org/1995,9183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erkrankung an einer progredienten Multiplen Sklerose; Voraussetzungen der Eintragung des Merkzeichnes "RF" in den Schwerbehindertenausweis; Vorliegen eines anerkannten GdB (Grad der Behinderung) von 100; Funktionsstörungen der Blase und des Darms; Voraussetzungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 4; SchwbG § 4 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nachteilsausgleich - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Multiple Sklerose - Darminkontinenz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.06.1987 - 9a RVs 27/85

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schwerbehinderter von der

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94
    Dies reicht nicht aus, auch den Anspruch auf das Merkzeichen "RF" zu begründen, da ein allgemeiner Ausschluß vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen nicht gegeben ist, wenn der Behinderte an solchen Veranstaltungen unter Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel oder einer Begleitperson teilnehmen kann (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25).
  • BSG, 16.03.1994 - 9 RVs 3/93

    Nachteilsausgleich 'RF' - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Teilnahme

    Auszug aus LSG Sachsen, 19.04.1995 - L 2 Vs 10/94
    Im Hinblick auf diesen Grundgedanken und die - behinderungsunabhängige - nahezu vollständige Ausstattung der Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten ist das Erfordernis der Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nur dann für gegeben anzusehen, wenn der Behinderte wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist (vgl. dazu zuletzt BSG vom 16.03.1994 9 RVs 3/93 - m.w.N.).
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